§ 10    Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b)  Beschlussfassung über den Voranschlag
c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
e)  Entlassung des Vorstands.
f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgelder und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
h)  Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.
i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagungsordnung stehenden Fragen


§ 11    Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden (mindestens sechs Mitgliedern) und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in, Chronist/in, Lagerist/in und Beiräten.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglied das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4. Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Der Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

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